Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (ALV) der Glomar AG Goldach
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für
sämtliche Aufträge. Entgegenstehende oder von die ALV abweichende
Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Alle Beschreibungen, technischen Daten und Abbildungen sind
unverbindlich und können infolge technischer Verbesserungen jederzeit
ändern.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, ab Werk, exkl. MWST, Porto und Verpackung. Preisänderungen vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto ab Fakturadatum
4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zum Erhalt aller Zahlungen.
5. Lieferfrist
Alle unsere Artikel sind in der Regel ab Lager verfügbar. Sonderanfertigungen werden schnellstmöglich geliefert.
6. Versand / Abholung
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers spediert - die
Versicherung irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Pakete bis 30kg
werden per DPD versandt, bei sperriger oder schwerer Ware erfolgt die
Lieferung per Cargo Domicil. Die Ware kann auch
in unserem Magazin in Goldach abgeholt werden. Öffnungszeiten: Montag
bis Freitag von 07.00-12.00 und 13.00-17.00.
7. Abnahme der Ware
Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und
uns innert 10 Tagen allfällige Mängel schriftlich zu melden, andernfalls
gilt die Lieferung als genehmigt.
8 . Garantie / Haftung für Mängel
Für auftretende Herstellungs- oder Materialfehler gilt für die je
nach Produktgruppe vertraglich festgelegte Garantiedauer. Im
Garantiefall erfolgt Instandsetzung oder Ersatzlieferung defekter Waren
nach unserer Wahl. Bei unsachgemässer Beanspruchung und
Behandlung, sowie im Falle von Abänderungen der Produkte durch den
Besteller oder Dritte, entfällt jegliche Haftung. Ansprüche auf
Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises werden
ausdrücklich wegbedungen.
9. Annullation
Die Annullierung von Aufträgen setzt das ausdrückliche schriftliche
Einverständnis des Lieferanten voraus. Der Lieferant ist berechtigt,
von Lieferantenverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle
Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert
oder sich anders präsentiert als ihm dargestellt wurde.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz
des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an
dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen
Schweizerischen Recht.
Goldach, 1. August 2011
